Steuerliche Begünstigungen für Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen
Besitzer von Einfamilienhäusern, die kleine Photovoltaikanlagen installieren wollen, profitieren zukünftig von weiteren Vereinfachungen und steuerlichen Begünstigungen. Darauf weist der Immobilienverband Deutschland IVD hin. Der IVD bezieht sich dabei auf ein sogenanntes BMF-Schreiben (BStBl. 2021 I, S. 722, vom 2. Juni 2021) vom Bundesministerium der Finanzen.
Demnach kann das Finanzamt neuerdings auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen davon ausgehen, dass mit dem Betrieb der Anlage kein Gewinn erzielt werden soll und eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt. Begünstigt sind Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 Kilowatt. Dies hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige für die entsprechende Anlage keine Einkünfteermittlung mehr erstellen muss.
„Wurde der Antrag gestellt und wird der Betrieb der Anlage als Liebhaberei gewertet, können Kosten für die Installation und die Wartung nach § 35 a EStG als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden. Als abzugsfähig gelten die Aufwendungen in dem Jahr, in dem sie bezahlt wurden“, erläutert Hans-Joachim Beck, Leiter der Abteilung Steuern beim IVD. Die Regelung sorgt neben der durch das Jahressteuergesetz 2019 geschaffenen Befreiung von der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 32 GewStG) – und damit auch von der IHK-Pflichtmitgliedschaft (§ 2 Abs. 1 IHKG) – für weitere Vereinfachungen für Betreiber kleiner Anlagen.
Laut dem IVD-Steuerexperten sollte allerdings der Zeitpunkt der Antragsstellung gut gewählt sein. Wer in den vergangenen Jahren Verluste aus seiner Anlage geltend gemacht hat, sollte den Antrag erst stellen, wenn die betreffenden Bescheide nicht mehr änderbar sind. Solange diese Bescheide noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder vorläufig sind, wird das Finanzamt diese aufgrund des Antrags ändern und die Verluste streichen. Wurde die Anlage von einem Voreigentümer übernommen, bleiben geltend gemachte Verluste unberücksichtigt.
Auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen hat das BMF-Schreiben von Anfang Juni keine Auswirkung. Für Besitzer von Eigentumswohnungen gilt die Neuregelung in der Regel nicht, da die Einkünfte nicht von den einzelnen Eigentümern erzielt werden, sondern von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Im Übrigen dürften derartige Anlagen in der Regel auch die vorgeschriebene Größe überschreiten.
Quelle: IVD Immobilienverband
(Pressemitteilung vom 19. September 2021)